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Fotojournalisten abgelichtet und auf twitter eingestellt - Veröffentlichung unzulässig!
(LG Köln, Urt. v. 11.01.2012, Az.: 28 O 627/11 und 28 O 628/11)

Das Landgericht Köln hat die Verbreitung von Bildnissen untersagt, die zwei Fotojournalisten bei der Arbeit zeigen. Es hat hierbei die Bedeutung der ungestörten Recherche und Informationsbeschaffung für die Ausübung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit betont.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2011 hat das Strafverfahren gegen einen bekannten Moderator ein intensives Medienecho erfahren. Am Tag der Urteilsverkündung hielten sich zwei Fotojournalisten in seinem Heimatort auf, um die Reaktionen der Bewohner auf den Urteilsspruch einzufangen. Dabei wurden sie unter Protest selbst fotografiert - von der Vermieterin des Moderators.

Der Moderator machte die Fotos prompt im Internetdienst twitter zugänglich. Er kommentierte die Bildnisse der Journalisten mit der Bemerkung „Pack“ und „lichtscheues Gesindel“.

Das Landgericht Köln sah hierin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Zwar handele es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte, denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran zu erfahren, wie die Berichterstattung über Prominente zustande komme. Der Verbreitung stehe jedoch das überwiegende, berechtigte Interesse der Journalisten entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG): „Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden.“ Daneben stützt die Kammer das Bildnisverbot auf die grob abfälligen Kommentare des Moderators und auf die Tatsache, dass die Journalisten in der Öffentlichkeit unbekannt waren.

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