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Rechtskräftig: Keine Lizenzentschädigung für redaktionelle Veröffentlichungen
(BGH, Beschlüsse v. 04.02.2010, I ZR 168/08 und I ZR 169/08)

Der I. Zivilsenat des BGH hat mit zwei Beschlüssen vom 04.02.2010 (Az. I ZR 168/08 und I ZR 169/08) die Nichtzulassungsbeschwerde des TV-Moderators Günter Jauch gegen Entscheidungen des OLG Hamburg zurückgewiesen, mit denen Lizenzansprüche Jauchs wegen der Veröffentlichung von redaktionellen Fotos, die ihn nach seiner Hochzeit im Hof der Potsdamer Friedenskirche zeigten, bereits verworfen worden waren. Damit sind die Entscheidungen des OLG Hamburg rechtskräftig.

Die vorinstanzlichen Urteile des LG Hamburg und OLG Hamburg werden auch in einem einem Aufsatz in der aktuellen Ausgabe des "Archivs für Presserecht" (AfP) besprochen ("Vermögensrechtliche Ansprüche bei unzulässiger publizistischer Verwendung von Bildnissen aus der Privatsphäre", AfP 2010, 1 ff.). Der These der Autoren, wonach im Falle der unerlaubten Nutzung von Bildnissen aus der Privatsphäre im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung Lizenzentgelte zuzuerkennen sind, hat die Rechtsprechung mit den jetzt vom BGH bestätigten Urteilen eine Absage erteilt. Insbesondere das landgerichtliche Urteil führt ausdrücklich aus, dass auch bei rechtswidrigen redaktionellen Veröffentlichungen regelmäßig keine Lizenzentschädigung geltend gemacht werden kann. Der häufig schmale Grad zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Veröffentlichungen würde gerade mit Blick auf den "Marktwert" vieler Prominenter dazu führen, dass die Medien bei vielen Veröffentlichungen mit Blick auf Art. 5 Abs.1 S. 2 GG unzumutbare wirtschaftliche Risiken eingehen müssten. Ein Zahlungsanspruch bestehe grundsätzlich nur bei werbenden Veröffentlichungen, oder in Form der Geldentschädigung bei schweren Persönlichkeitsverletzungen. Im konkreten Fall hielten beide Instanzen im Übrigen die Veröffentlichung der konkreten Fotos unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG für zulässig.

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