Rechtsprechung
Presserechtliche Unterlassungsansprüche zweier Betroffener sind kostenrechtlich "dieselbe Angelegenheit" (LG Hamburg, Urt. v. 02.10.2009 - 324 O 174/09
LG Hamburg, Urt. v. 02.10.2009 - 324 O 175/09)
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Unterlassungsansprüche zweier Betroffener kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) darstellen, wenn beide aufgrund desselben Beitrags gegen dasselbe Medium vorgehen.
Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite einen Beitrag über zwei prominente Brüder veröffentlicht. Beide Brüder gingen separat, jedoch vertreten von demselben Rechtsanwalt, gegen die Berichterstattung vor und ließen die Beklagte mit wortgleichen Schreiben abmahnen. Mit ihren späteren Hauptsacheklagen verlangten die Brüder u.a. Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten. Diese hatte der Anwalt ihnen jeweils in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Das Landgericht entschied, dass trotz des separaten Vorgehens kostenrechtlich nur eine Angelegenheit vorliege und damit nur eine Anwaltsgebühr entstanden sei. Das Landgericht argumentierte, dass die Aufträge der beiden Brüder angesichts der identischen Berichterstattung und des identischen Ziels zusammengehörten. Ferner seien die Aufträge auch einheitlich bearbeitet worden. Die höchstpersönliche Natur der Unterlassungsansprüche hindere nicht deren gemeinsame bzw. einheitliche Prüfung, Anmeldung und Durchsetzung.
Erstattungsfähig waren die Abmahnkosten daher nur in folgender Höhe: Für beide Gegenstände (Unterlassungsansprüche) war zunächst ein kumulierter Gegenstandswert zu bilden (vgl. § 22 Abs. 1 RVG). Hieraus war eine einheitliche Anwaltsgebühr zur berechnen. Diese Gebühr schuldeten die Brüder ihrem Anwalt je zur Hälfte. Nur in dieser Höhe konnten sie daher von der Beklagten Freistellung verlangen.
Weiter zum Urteil des LG Hamburg, Urt. v. 12.10.2009 - 324 O 174/09 (PDF )
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