DAMM & MANN Anwaltssozietät
Die Sozietät
Die Anwälte
Publikationen
Rechtsprechung
Links
Kontakt
 

Rechtsprechung

Erforderlichkeit der Annahme von eingeschränkten äußerungsrechtlichen Unterlassungserklärungen

In äußerungsrechtlichen Angelegenheiten kommt ein Unterlassungsvertrag bei einer eingeschränkten Unterlassungserklärung erst dann zustande, wenn der Betroffene diese innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 247 BGB annimmt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.2009 - 14 U 66/08, n.rk.).

Hintergrund des Verfahrens ist eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung über eine Buchrezension. Der Autor mahnte den Rezensenten ab, woraufhin dieser eine sehr eingeschränkte Unterlassungserklärung abgab. Der Autor rührte sich daraufhin mehrere Monate nicht. Als er entdeckte, dass die Rezension von Dritten unverändert verbreitet wurde, machte er eine Vertragsstrafe gegenüber dem Buchrezensenten geltend.

Der Senat stellte zu nächst fest, dass die eingeschränkte Erklärung die Ablehnung des ursprünglich mit der Abmahnung erfolgten Angebotes darstellte, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Unterlassungsvertrag zu schließen (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Kläger hatte jedoch weder ausdrücklich noch konkludent dieses Angebot rechtzeitig angenommen. Die spätere Geltendmachung der Vertragsstrafe sei jedenfalls verspätet. Der Zeitraum, in welchem der Abgemahnte den Eingang der Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, sei nach über eineinhalb Jahren längst abgelaufen, eine Annahme nach § 147 Abs. 2 BGB nicht mehr möglich.

Der Senat setzte sich in dem Urteil ausführlich mit der vergleichbaren Diskussion in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten auseinander. Soweit allerdings im Wettbewerbsrecht die Auffassung vertreten werde, eine Unterlassungserklärung könne erstens regelmäßig unbefristet angenommen und zweitens auf einen Zugang der Annahmeerklärung verzichtet werden, sei jedenfalls in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich an den allgemeinen Regelungen der §§ 147 bis 151 BGB einschließlich der Fristen des § 147 Abs. 2 BGB festzuhalten. Es sei insbesondere dem Verletzten hier in der Regel zuzumuten, sich alsbald zu entscheiden, ob er das Angebot annehmen wolle oder nicht.

Weiter zum Urteil des OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.2009 - 14 U 66/08 (PDF Anzeigen)

   
KontaktImpressumE-Mail  
DAMM & MANN - Anwaltssozietät
Ballindamm 1
20095 Hamburg
Telefon
Fax
+49 - (0)40 - 46 00 28 - 0
+49 - (0)40 - 46 00 28 -10