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Bildberichterstattung über Unfallopfer mit StudiVZ-Foto: Keine Geldentschädigung
(LG Hamburg, Urt. v. 28.11.2008 - 324 O 329/08)

Das Landgericht Hamburg hat die Geldentschädigungsklage einer 19 Jährigen Skifahrerin abgewiesen, über deren Skiunfall unter Verwendung ihres großformatigen Bildnisses berichtet wurde. Das verwendete Foto stammte aus dem Internet-Kommunikationsnetzwerk StudiVZ.

Die Klägerin war auf der Skipiste mit ihrer Freundin zusammengestoßen, welche an den Folgen des Unfalls verstarb. Der beklagte Verlag hatte die Berichterstattung in den Kontext weiterer tragischer Unglücksfälle auf der Skipiste gestellt, dabei über die Gefahren des Wintersports aufgeklärt und auf Schutzmaßnahmen (wie z.B. freiwillige Helme) hingewiesen.

Das Landgericht Hamburg sah durch den Abdruck des Fotos zwar das Anonymitätsinteresse der Klägerin als Unfallopfer verletzt. Es verneinte aber das für die Geldentschädigung erforderliche besondere Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung:

Gerade das Anliegen der Aufklärung sei in starkem Maße auf eine Berichterstattung angewiesen, die sich auf Einzelschicksale beziehe und so das Mitgefühl der Leser anspreche. Eine "personalisierte" Berichterstattung durch Fotos befördere die innere, auch gefühlsgesteuerte Auseinandersetzung und trage so verstärkt zur Meinungsbildung bei.

Der Umstand, dass das paßbildähnliche Foto der Klägerin aus der Internetbörse StudiVZ entnommen worden war, führte zu keinem anderen Ergebnis. Die AGB der Börse verbieten zwar die Verbreitung der enthaltenen Bilder, dies jedoch nicht in den "gesetzlich zugelassenen Fällen". Ein solcher Fall lag hier vor, denn der Unfall bildete in seiner Tragik ein Ereignis der Zeitgeschichte (§ 23 I Nr. 1 KUG), über den mit (neutralem) Foto des Opfers auch ohne Einwilligung berichtet werden durfte.

Weiter zum Urteil des LG Hamburg (324 O 329/08) (PDFAnzeigen)

   
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