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Keine Lizenzentschädigung bei Veröffentlichung von Fotos im redaktionellen Teil ("Jauch Hochzeit")
(Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.09.2008, Az.: 7 U 13/08)

Nach Ansicht des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts stehen Betroffenen bei einer redaktionellen Bildberichterstattuäng grundsätzlich keine Ansprüche auf Lizenzentschädigung zu. Zahlungsansprüche sind in diesen Fällen unter den besonderen Voraussetzungen auf Geldentschädigung beschränkt.

Gegenstand des Rechtstreits war ein Foto, das den Kläger, den TV-Moderator Günther Jauch, beim Sektempfang nach seiner Hochzeit in dem von außen einsehbaren Hof der Potsdamer Friedenskirche zeigte. Das Foto war im Lokalteil der betreffenden Zeitung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Hochzeit veröffentlicht worden.
Landgericht und Oberlandesgericht hielten die Veröffentlichung bereits für nicht rechtswidrig, weil die Hochzeit ein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei und der Kläger eine Veröffentlichung, die ihn aus diesem Anlass bei einer von außen für jedermann sichtbaren Situation zeige, dulden müsse.

Weiter zum Urteil des OLG Hamburg (PDF)
Weiter zum Urteil des LG Hamburg (324 O 129/07) als Vorinstanz (PDF)

   
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