Rechtsprechung
Erstattung von Abmahnkosten: „Dieselbe Angelegenheit“ bei unterschiedlichen Antragstellern, aber gleichen Sachverhalten
(AG Hamburg, Urteil vom 08.04.2008 – 36A C 233/08)
Können Abmahnungen einheitlich bearbeitet werden, weil sie denselben Sachverhalt betreffen, handelt es sich um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 22 RVG (bzw. § 7 Abs. 2 BRAGO) mit der Folge, dass die Gebühren einheitlich nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche ohne Erhöhungsgebühr für die Mehrvertretung zu berechnen sind.
Der Kläger und seine Ehefrau verlangten die Erstattung von Abmahnkosten. Die insgesamt vier erfolgten Abmahnungen betrafen die Veröffentlichung eines Fotos, das die Ehefrau des Klägers zusammen mit einem Mann zeigte, wobei der Mann fälschlicherweise als der Kläger bezeichnet war. Der Kläger und seine Ehefrau forderten von der Beklagten zunächst mit zwei gesonderten Schreiben die Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Anschließend verlangten sie mit zwei weiteren, ebenfalls gesonderten Schreiben den Abdruck entsprechender Widerrufe. Die Beklagte kam den Begehren grundsätzlich nach, war allerdings nicht bereit, die Abmahnkosten auf der Grundlage von vier gesonderten Angelegenheiten zu erstatten.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Beklagten. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 04.12.2007 (WRP 2008, 364, 366 – dieselbe Angelegenheit) wertete das Gericht die Abmahnungen als „dieselbe Angelegenheit“ im kostenrechtlichen Sinne. Die Individualität der jeweiligen Begehren stehe dem nicht entgegen. Denn die Regelung in §§ 7, 22 RVG, Nr. 1008 RVG-VV beruhe gerade auf der Besonderheit, dass zwischen derselben Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen und derselben Angelegenheit mit demselben Gegenstand unterschieden werde. Ob die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Klägers und seiner Ehefrau zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten, sei kostenrechtlich ebenfalls unerheblich. Jedenfalls die Unterlassungsverfahren einerseits und die Widerrufsverfahren andererseits seien demnach einheitlich abzurechnen.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht die Frage, ob auch die Unterlassungs- und Widerrufsverfahren kostenrechtlich als „dieselbe Angelegenheit“ anzusehen seien. Auf diese Frage kam es in dem Rechtsstreit nicht an, weil die Beklagte die Kosten für eine gesonderte Berechnung des Unterlassungs- und Widerrufsbegehrens außergerichtlich bereits ausgeglichen hatte.
Weiter zum Urteil des AG Hamburg (PDF )
|