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Zum Auskunftsanspruch der Presse gegen städtische GmbH -
Zivilrechtsweg und umfassendes Auskunftsrecht
(Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 25.02.2009 - 7 K 2428/08;
Verweisendes Gericht: LG Hamburg, Beschluss v. 09.05.2008 - 313 T 34/08;
Vorinstanz: AG Hamburg, Beschluss v. 26.02.2008 - 36A C 202/07)

Für den Auskunftsanspruch von Medienvertretern gegenüber Behörden (§ 4 Hamburgisches Pressegesetz) ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wenn der konkrete Adressat des Auskunftsbegehrens in privatrechtlicher Organisationsform betrieben wird und keinerlei Hoheitsbefugnisse innehat.

In dem Hamburger Rechtsstreit hatte ein Verlag die als GmbH organisierte Betreiberin der städtischen Schwimmbäder um Auskunft über ihre Besucherzahlen gebeten. Nach Verweigerung der Auskunft erhob der Verlag Klage vor dem Zivilgericht.

Das zunächst angerufene Amtsgericht Hamburg hatte auf die Rechtswegrüge der GmbH den ordentlichen Rechtsweg für eröffnet erklärt (§ 17 a Abs. 3 S. 2 GVG). Trotz öffentlich-rechtlichen Charakters der Anspruchsnorm sei der Rechtsstreit zivilrechtlicher Natur, da keine der Parteien hoheitlich handeln könne. Das Landgericht Hamburg als Beschwerdeinstanz verwies demgegenüber an das Verwaltungsgericht. Diese Verweisung war für das Verwaltungsgericht zwar bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Es machte jedoch deutlich, dass "erhebliche Zweifel"gegen eine Betrachtung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO) bestünden.

In der Sache entschied das Verwaltungsgericht für einen weiten Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Dieser sei nicht auf aktuelle Vorkommnisse oder ein aktuelles Berichterstattungsinteresse beschränkt. Vielmehr sei es legitime Aufgabe der Presse, auch bislang nicht in der öffentlichen Diskussion stehende Vorgänge anzusprechen.

Den Einwand der städtischen Bäder, anhand der nachgefragten Besucherzahlen könne der Verlag noch nicht beurteilen, welches Bad "gut laufe", ließ das Gericht nicht gelten. Es unterliege der Einschätzung der Presse, welche Information sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe für dienlich halte. Klar widersprach das Verwaltungsgericht dem Argument der Bäder, die jährlichen Besucherzahlen wären als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der GmbH geschützt (§ 85 GmbHG).

Ausdrücklich hielt das Gericht fest, dass auch die Möglichkeit einer falschen Berichterstattung nicht ausreiche, um den Auskunftsanspruch zu verneinen. Der Betroffene - hier das städtische Bad - sei insoweit auf die spezifisch presserechtlichen Ansprüche (z.B. Gegendarstellung) verwiesen.

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