Rechtsprechung
„Datenschutzrechtlich illegal“:
Zulässige Meinungsäußerung für sog. Behavioural Targeting
(Landgericht Hamburg, Urt. 20.11.2007 – Az.: 324 O 473/07)
Das Landgericht Hamburg hat die Äußerung „datenschutzrechtlich illegal“ als zulässiges Werturteil angesehen, soweit damit eine neuartige Software des sog. Behavioural Targeting belegt wurde. Behavioural Targeting bezeichnet als Fachbegriff der Online-Werbewirtschaft die zielgenaue Übermittlung von Werbebotschaften an den potentiell interessierten Nutzer („maßgeschneiderte Werbung“).
Die Antragstellerin in dem Hamburger Rechtsstreit hat eine neuartige Software des Behavioural Targeting entwickelt, deren Leistung in ihrer portalübergreifenden Funktionsweise besteht. Über eine Internetplattform („Börse“) wird die Verbindung zwischen Website-Betreibern und Werbetreibenden hergestellt. Letztere können direkt nach ihren Zielgruppen suchen und ihre Buchung bei den angeschlossenen Websites zusammenstellen.
Die Antragsgegnerin, ein Zeitungsverlag, hatte das beanstandete Zitat verbreitet: „Was das Unternehmen ... mit seiner ‚Börse ...’ vorhat, ist datenschutzrechtlich schlicht illegal.“
Das Landgericht Hamburg sah hierin eine zulässige Meinungsäußerung, da die rechtliche Bewertung der Börse weder auf erkennbar falscher Tatsachengrundlage noch ohne die erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte erfolgt sei.
In tatsächlicher Hinsicht war entscheidend, dass das vorgelegte „Unbedenklichkeitsgutachten“ des TÜV eine Vorgängerversion betraf. Obwohl die Antragstellerin geltend machte, sämtliche Nutzerdaten seien anonymisiert, befand das Gericht:
„Aufgrund der Masse der gesammelten Daten und des neuen konzeptionellen Ansatzes erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass sich durch die Verknüpfungsleistung ein Personenbezug ergeben kann. Denn die Generierung eines möglichst umfassenden Nutzerprofils stellt gerade die Besonderheit ihres Systems dar, um eine gute Werbewirkung zu erzielen.“
Da es sich bei dem Thema Datenschutz / Behavioural Targeting um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handele, sei die Meinungsäußerung auch in der erfolgten Schärfe nicht zu beanstanden.
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