Rechtsprechung
Domaininhaber als Unterlassungsschuldner (Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 05.08.2008 - 7 U 29/08)
(Landgericht Hamburg, Urt. v. 08.02.2008 – 324 O 862/07)
Der Domaininhaber, der es Dritten auf vertraglicher Grundlage ermöglicht, Inhalte auf seiner Internetseite einzustellen, haftet allein deshalb weder als Täter noch als Störer, wenn die eingestellten Inhalte fremde Persönlichkeitsrechte verletzen. Dies hat das OLG Hamburg festgestellt und die gegenläufige Entscheidung des LG Hamburg aufgehoben.
Beklagte Partei des Hamburger Rechtsstreits war die Verlagsgesellschaft eines Printmagazins. Sie ist zugleich Domaininhaberin für den Internetauftritt des Magazins. Die Inhalte der Internetseite werden jedoch nicht von der Beklagten allein, sondern auch von einer Schwestergesellschaft des gleichen Konzerns beigesteuert. Hierfür besteht eine vertragliche Abrede.
Nachdem ein Text der Konzernschwester die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt hatte, verklagte er in erster Instanz erfolgreich die Domainin-haberin. Diese war nach Ansicht des Landgerichts nicht nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern auch als Täterin der Rechtsverletzung passivlegitimiert. Ausschlaggebend war, dass die Domaininhaberin aufgrund des Nutzungsvertrages pauschal die Verbreitung sämtlicher Inhalte der Konzernschwester gestattete. Das Landgericht betonte, die Domaininhaberin sei in dieser Konstellation ebenso zu behandeln wie ein Herausgeber oder Verleger im Printbereich. Die Haftung greife insbesondere auch dann ein, wenn im Impressum der Internetseite ein anderer als Verantwortlicher genannt sei.
Das OLG Hamburg verneinte in der vorliegenden Konstellation sowohl die Täter- als auch die Störereigenschaft der Domaininhaberin. Die Verbreiter-haftung als Täterin setze die (positive) Kenntnis von der Existenz der rechtsverletzenden äußerung voraus, an der es hier fehlte. Eine Störerhaf-tung verneinte das OLG, da die Domaininhaberin ihre Prüfungspflichten nicht verletzt habe. Eine Kontrolle der Inhalte war also nicht erforderlich. Die formale Begründung des OLG: Jedenfalls dann, wenn im Impressum ein Verantwortlicher genannt sei, sei es nicht angemessen den Domaininhaber faktisch wie den Verleger im Printbereich haften zu lassen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Ham-burg die Revision zugelassen.
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