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Jauch scheitert mit Klage über Hochzeitsfoto
(Landgericht Hamburg, Urteile v. 11.01.2008 –
324 O 124/07 und 324 O 129/07)

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 11.01.2008 zwei Klagen des TV-Moderators Günther Jauch gegen den Axel Springer Verlag und die Ullstein GmbH abgewiesen. Jauch hatte mit den Klagen auf eine Lizenzentschädigung von jeweils € 100.000,00 und eine Geldentschädigung von zusätzlich jeweils € 30.000,00 wegen der Veröffentlichung eines Fotos geklagt, das ihn nach seiner Hochzeit im Jahre 2006 beim Sektempfang im Hof der Potsdamer Friedenskirche zeigt.

Das Gericht hatte bereits Bedenken an der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung, da das Foto von zeitgeschichtlichem Interesse sei. Jauch habe aufgrund seiner TV-Auftritte „ein Maß an Einfluss auf die öffentlichen Meinungsbildung, wie es kaum ein anderer Moderator in Deutschland erreicht“. Dies gelte sowohl für den Bereich der Unterhaltung, als auch für den Bereich der politischen Willensbildung im engeren Sinne. Wörtlich heißt es in dem Urteil weiter:

„Wer in derart exponierter Weise bundesweit auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt, löst zumindest hinsichtlich der Eckpfeiler seiner persönlichen Lebensgestaltung ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse aus.“

Dazu gehöre auch, mit wem er sich zur Lebensform der Ehe bekenne. Im konkreten Fall habe darüber hinaus sowohl der Ort der Hochzeitsfeierlichkeiten (das Schloss Belvedere und die Friedenskirche in Potsdam) als auch die Prominenz der Gäste (u. a. Thomas Gottschalk, Klaus Wowereit und Herbert Grönemeyer) zu dem öffentlichen Interesse beigetragen. Für eine Geldentschädigung fehle es jedenfalls an der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, da das Foto nicht in einem Moment aufgenommen worden sei, in dem der Kläger eines erhöhten Schutzes bedurft hätte. Im konkreten Fall habe das Foto auch keinerlei Lizenzwert, da überhaupt nicht der Eindruck erweckt werde, es sei erst durch eine mit dem Kläger vereinbarte Zusammenarbeit ermöglicht worden. Gegen das Urteil kann Jauch Berufung einlegen.

Weiter zum Urteil (324 O 124/07) des LG Hamburg (PDF Anzeigen)
Weiter zum Urteil (324 O 129/07) des LG Hamburg (PDF Anzeigen)

   
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