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Namensnennung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
mit Sicherungsverwahrung (Berichterstattung im "Online-Archiv")

(Landgericht Hamburg, Urt. v. 22.06.2007 – 324 O 712/06;
OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.2007 – 7 U 58/07)

Über einen zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilten Straftäter darf auch 9 Jahre nach der Inhaftierung noch unter voller Namensnennung berichtet werden. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (7 U 58/07) jüngst entschieden und das gegenläufige Urteil der ersten Instanz aufgehoben.

Der Kläger wurde im Jahr 1997 festgenommen und anschließend wegen Mordes unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Der Zeitpunkt seiner Haftentlassung ist nicht absehbar. Er wehrt sich gegen einen Zeitungsbeitrag, der identifizierbar über ihn berichtet. Der Beitrag ist zwar mehrere Jahre alt. Er ist jedoch nach wie vor über das Online-Archiv des Verlages im Internet abrufbar.

Das LG Hamburg verbot dem beklagten Verlag die Verbreitung der ursprünglichen Berichterstattung über die Tat und den Täter unter voller Namensnennung, weil dadurch das Resozialisierungsinteresse des Klägers verletzt werde: Trotz des gänzlich ungewissen Entlassungszeitpunkts sah das Landgericht die Chancen des Klägers auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft bereits jetzt als beeinträchtigt an. Es sei außerdem nicht auszuschließen, dass die Berichterstattung den Kläger in seiner „derzeitigen Umwelt“, der Strafanstalt, isoliere. Hieraus ergäben sich schon heute schädliche Wirkungen für die Resozialisierung.

Das OLG Hamburg widersprach dem Landgericht in beiden Punkten. Die in der Strafanstalt spürbaren Auswirkungen namentlicher Berichterstattung haben für das Resozialisierungsinteresse grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Zudem werde die Wiedereingliederung des Klägers in die freie Gesellschaft durch die heutige Berichterstattung noch nicht gefährdet, denn die Mindesthaftdauer ende erst in fünf Jahren, im Anschluss folge die Sicherungsverwahrung, so dass der konkrete Entlassungszeitpunkt ungewiss sei.

Das OLG stellte klar: Der bloße Zeitablauf führe nicht dazu, dass über eine Straftat nicht mehr unter Bekanntgabe des Täters berichtet werden dürfe.

Offen lassen konnte das OLG Hamburg, ob ein Altbeitrag mit Namensnennung, der bei Erscheinen zulässig war, im Online-Archiv des Verlages zeitlich unbeschränkt abrufbar gehalten werden darf. Hierauf kam es im Streitfall nicht an.

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