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Das Benutzungsverbot einer fremden Domain
umfasst nicht die Pflicht zur Dekonnektierung

(OLG Hamburg, Beschluss. v. 28.08.2007 – 3 W 151/07)

Wird einem Unterlassungsschuldner mit einstweiliger Verfügung aufgegeben, die Benutzung einer fremden Domain zu unterlassen, so ist dem Unterlassungsgebot nach Ansicht des OLG Hamburg bereits genüge getan, wenn die Inhalte der betreffenden Internetseite gelöscht werden. Einer Dekonnektierung („Abschaltung“) der Domain bedürfe es nicht.

Das OLG Hamburg hatte einem Privatmann im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten, für ein unternehmenskritisches Weblog die Domain www.***blog.de zu verwenden, wobei der erste Teil der Domain der Name des kritisierten Unternehmens war. Der Tenor der Unterlassungsverfügung lautete wörtlich auf das Verbot, „die Bezeichnung ***blog.de – in welcher Schreibweise auch immer – als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.“

Der Unterlassungsschuldner löschte daraufhin die Inhalte der Internetseite, so dass bei Eingabe der Domain www.***blog.de lediglich der „Baustellen-Hinweis“ erschien: „Hier entsteht eine neue Internet-Präsenz.“

Den daraufhin erwirkten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Hamburg wegen fortgesetzter Nutzung der Domain änderte das OLG ab und wies den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurück. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinngehalt der Unterlassungsverfügung sei im fortgesetzten Konnektierthalten der Domain eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu sehen. Wörtlich führt das OLG aus: „Steht auf den betreffenden Internetseiten gar nichts oder (wie vorliegend) nicht mehr als ein ‚Baustellen-Hinweis’, so ist insoweit die Adresse funktionslos und wird daher auch nicht benutzt.“

Das OLG Hamburg grenzt in seinem Beschluss von der gegenläufigen Entscheidung des LG Bremen (MMR 2000, 375) ab. Das dortige Verbot, „eine Domain für Dritte bereitzuhalten“ umfasste nach Ansicht des LG Bremen auch das Konnektierthalten. Das Verbot des „Benutzens“ greife demgegenüber kürzer, so das OLG Hamburg. Ob das Konnektierthalten per se eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellen kann, ließ das OLG Hamburg in der Entscheidung offen.

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