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Namensschutz gegen unternehmenskritisches Weblog
(OLG Hamburg, Beschluss v. 31.05.2007 – 3 W 110/07)

Eine Privatperson, die ein unternehmenskritisches Online-Tagebuch („Weblog“, kurz: „Blog“) betreibt, verletzt das Namensrecht des Unternehmens (§ 12 BGB), wenn sich die Internetadresse ausschließlich aus dem Unternehmensnamen und dem Begriff „Blog“ zusammensetzt. Dies hat derselbe Senat entschieden, der die Domain „awd-aussteiger.de“ als zulässig beurteilt hat (OLG Hamburg, 3 U 117/03, MMR 2004, 415) und damit von dieser Entscheidung abgegrenzt.

Ein Privatmann, der sich seit längerem mit einer großen deutschen Finanzdienstleisterin auseinandersetzte, richtete ein Weblog ein, in dem er regelmäßig kritisch über das Unternehmen berichten wollte. Er wählte dafür die Domain www.***blog.de, wobei der erste Teil der Domain der Name des Unternehmens war.

Das OLG Hamburg verbot die Verwendung der Domain per einstweiliger Verfügung wegen Namensanmaßung. Die Kombination des Unternehmensnamens und dem rein beschreibenden Sachbegriff „blog“ lege – im Gegensatz zum Domainbestandteil „Aussteiger“ – den Schluss nahe, dass sich hinter der Anschrift eine Aktivität des Namensinhabers verberge.

Eine etwaige Klarstellung auf der Internetseite, dass es sich um ein unternehmenskritisches Weblog handele, schließe die Rechtsverletzung nicht aus, denn die Zuordnungsverwirrung sei bereits eingetreten, wenn die Internetseite aufgerufen werde. Die Domain vermittele den Eindruck, dass das Unternehmen dem Publikum ein „Corporate Blog“, ein offizielles Unternehmenstagebuch anbieten wolle. Ausreichend ist nach dem OLG Hamburg, dass dieser Eindruck bei „signifikanten Anteilen des Verkehrs“ entsteht.

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