Rechtsprechung
Fahndungsfoto von RAF-Terroristin ist Bildnis der Zeitgeschichte
(Landgericht Berlin, Urt. v. 22.05.2007 – 27 O 357/07;
Kammergericht, Beschluss v. 14.08.2007 – 10 U 173/07)
Eine frühere RAF-Terroristin setzte sich gerichtlich gegen die Veröffentlichung eines 20 Jahre alten Fahndungsfoto zur Wehr, mit dem ein Zeitungsbeitrag über ihre bevorstehende Haftentlassung bebildert war. Das Landgericht Berlin sah die Verwendung des Fotos jedoch als zulässig an und wies ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Das Landgericht Berlin begründete die Entscheidung u. a. wie folgt: Die Straftaten der RAF hätten die Geschichte der Bundesrepublik geprägt. Das Fahndungsplakat sei ein zeitgeschichtliches Dokument. Es rufe die Allgegenwärtigkeit derartiger Fahndungsplakate in den 80er Jahren sowie das einzigartige Ausmaß der staatlichen Fahndungsmaßnahmen nach RAF-Mitgliedern ins Gedächtnis, das von außerordentlicher historischer und zeitgeschichtlicher Bedeutung sei. Die Veröffentlichung des RAF-Fahndungsfotos sei daher als Bildnis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zulässig; eine Persönlichkeitsrechtsverletzung könne ohne das Hinzutreten konkreter entgegenstehender Interessen des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht angenommen werden.
Derartige entgegenstehende Interessen erkannte das Gericht im konkreten Fall nicht an. Mit der bevorstehenden Haftentlassung sei zwar die strafrechtliche Aufarbeitung der Taten abgeschlossen, nicht aber die gesellschaftliche, wie die aktuellen Debatten um die Begnadigung und Entlassung früherer RAF-Mitglieder zeige. Zudem hatte die Ex-Terroristin 14 Monate vor der Veröffentlichung des Fahndungsfotos bereits einen anderen Zeitungsbeitrag über sich geduldet, der ein großformatiges Portraitfoto enthielt. Die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft sah das Gericht nicht beeinträchtigt. Das 20 Jahre alte Foto verursache keine Nachteile, die nicht schon durch die Namensnennung zu vergegenwärtigen seien.
Den von der früheren Terroristin daraufhin beim Kammergericht eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren wies dieses zurück. Das Kammergericht entschied im Gleichlauf mit dem Landgericht Berlin und ging noch einen Schritt weiter: Nicht nur das alte Fahndungsfoto, sondern auch aktuelle Bilder (neutrale Portraitfotos) dürfen zur Berichterstattung verwendet werden. Die Öffentlichkeit habe eine legitimes Informationsinteresse auch am weiteren Lebensverlauf der Gefangenen. Die Haftentlassung markiere eine Zäsur in der Geschichte der RAF und der Bewältigung ihrer Taten.
Berechtigte Interessen (§ 23 Abs. 2 KUG) gegen die Bildveröffentlichung erkannte das KG auch deshalb nicht an, weil die namentliche Nennung der Ex-Terroristin jedenfalls zulässig, der Verletzungseffekt der Bildveröffentlichung daher gemindert sei.
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