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Links bei der Auslegung von Online-Äußerungen nicht zu berücksichtigen
(Kammergericht, Urt. v. 27.04.2007 – 9 U 100/06)

Der Sinn einer Äußerung ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Kontextes und der Gesamtumstände zu ermitteln. Eine neue Facette erhalten die Auslegungsgrundsätze nun für den Fall der Online-Berichterstattung durch eine aktuelle Kammergerichtsentscheidung: Der für die Auslegung maßgebliche Kontext beschränkt sich auf die aufgerufene Internetseite. Hyperlinks haben außer Betracht zu bleiben.

Hintergrund der Entscheidung war die Berichterstattung auf der Website eines Online-Kulturmagazins, das regelmäßig Abstracts der Feuilleton-Leitartikel der großen Tageszeitungen anbietet. Ein Feuilletonist wehrte sich gegen die Verkürzung seines Artikels auf eine Aussage, die sich so nicht in dem Beitrag fand.

Der Mediendienst argumentierte, falsche Worte würden dem Autor schon deshalb nicht in den Mund gelegt, weil der Ursprungsbeitrag mit dem Abstract verlinkt sei. Der Leser könne die Interpretation also jederzeit am Ursprungstext überprüfen.

Das Kammergericht untersagte den entsprechenden Passus des Abstracts gleichwohl als unwahre Tatsachenbehauptung. Der Leser einer Zusammenfassung gehe davon aus, dass der Ursprungstext die wiedergegebenen Thesen auch wirklich enthalte. Zum Hyperlink heißt es lakonisch, das Anklicken sei zum einen nicht zwingend, zum anderen sei es für die Rechtsverletzung unerheblich, ob es dem Leser gelinge, die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung selbst herauszufinden.

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