Rechtsprechung
Fehlender Aktualitätsbezug des Widerrufs nach Jahresfrist
(LG Hamburg, Urt. v. 30.03.2007 - 324 O 507/06)
Ein Jahr nach dem Erscheinungsdatum eines Zeitungsberichts spricht eine Vermutung dafür, dass dem Beitrag jeglicher Aktualitätsbezug fehlt. Der Anspruch auf Widerruf scheitert nach dieser Zeit in der Regel am Erfordernis der "fortgesetzten Rufbeeinträchtigung". Dies hat das LG Hamburg kürzlich entschieden.
Der Bürgermeister einer baltischen Hafenstadt hatte einen deutschen Verlag mehr als 14 Monate nach dem Erscheinen des Beitrags über ihn auf Abdruck eines Widerrufs verklagt - erfolglos. Das Gericht nahm die Klage zum Anlass, um Grundsätzliches zum Aktualitätsbezug des Widerrufsanspruchs zu klären:
Nach Ablauf eines Jahres überwiegt mangels Aktualitätsbezuges das Interesse des Verlages, sich nicht durch Abdruck eines Widerrufs ins Unrecht zu setzen gegenüber dem Interesse des Betroffenen. Die Vermutung des fehlenden Aktualitätsbezugs ist jedoch widerlegbar. Sollte das in Rede stehende Thema auch nach Jahresfrist noch aktuell in der Diskussion sein - woran es in dem entschiedenen Fall fehlte -, ist die Vermutung widerlegt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist ist nicht die Kenntnis des Betroffenen von der Berichterstattung, sondern das Erscheinungsdatum. Denn der Aktualitätsbezug der Berichterstattung schwindet bereits ab diesem Datum.
Zur Wahrung der Rechte des Betroffenen genügt es, binnen Jahresfrist nach Veröffentlichung der Erstmitteilung die Klage auf Widerruf einzureichen. Eine überlange Verfahrensdauer wirkt sich nicht zulasten des Betroffenen aus.
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